Ab dem 01.07.2026 wird das Bürgergeld zum Grundsicherungsgeld
Am 1. Juli 2026 tritt eine Gesetzesänderung bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende (bisher: „Bürgergeld”) in Kraft.
Namensänderung bei gleichbleibenden Leistungen
Das „Bürgergeld” wird künftig als „Grundsicherungsgeld” bezeichnet. Die Höhe der Geldleistung, die Leistungsberechtigte vom Jobcenter erhalten, ändert sich dadurch vorerst nicht.
Fokus auf die Arbeitsaufnahme
Bereits vor der Gesetzesänderung lag der Schwerpunkt des Jobcenters darauf, Leistungsberechtigte dauerhaft wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Dieser Fokus bleibt unverändert. Die Beratung erfolgt weiterhin individuell. Gemeinsam wird eine Perspektive erarbeitet, die der persönlichen Situation entspricht. Sollte dafür vorab eine Qualifizierung notwendig sein oder eine gesundheitliche Stabilisierung im Vordergrund stehen, ist dies auch künftig möglich. Entsprechende Unterstützung wird bereitgestellt.
Auswirkungen von Pflichtverletzungen auf die Regelleistung
Bei zuverlässiger Zusammenarbeit mit dem Jobcenter und der Wahrnehmung von Terminen ergeben sich keine Änderungen. Das Gesetz sieht jedoch verstärkt Konsequenzen für Personen vor, die wiederholt und ohne wichtigen Grund nicht zu den vereinbarten Gesprächen erscheinen, den Kontakt zum Jobcenter vollständig abbrechen oder die Zusammenarbeit verweigern. Persönliche Umstände – wie gesundheitliche, familiäre oder andere schwerwiegende Gründe – finden hierbei stets Berücksichtigung.
Neue Regelungen für die Kosten der Unterkunft bei Erstantragstellung
Bei den Kosten der Unterkunft (Miete und Heizung) gelten neue gesetzliche Vorgaben. In der Anfangsphase (der sogenannten Karenzzeit) nach der Erstantragstellung werden die Mietkosten vom Jobcenter weiterhin übernommen, jedoch nur bis zu einer festgelegten Obergrenze. Sollte diese Neuerung im Einzelfall relevant sein, erfolgt eine unaufgeforderte Kontaktaufnahme durch das Jobcenter. Es besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf.
Geänderte Freibeträge für Vermögen
Bei der Beantragung von Grundsicherungsgeld wird von Beginn an geprüft, in welcher Höhe Vermögen vorhanden ist. Damit wird festgestellt, ob ein bestimmter Teil der Ersparnisse vorrangig für den Lebensunterhalt eingesetzt werden muss. Ein Teil des Vermögens ist bei der Antragstellung geschützt. Die Höhe dieses Freibetrags ist nach dem Alter gestaffelt:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- ab 31 Jahren: 10.000 Euro
- ab 41 Jahren: 12.500 Euro
- ab 51 Jahren: 20.000 Euro
Berufliche Wiedereingliederung mit Kindern
Sobald das jüngste Kind das 15. Lebensmonat vollendet hat, erfolgt eine intensivierte Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche. Dabei wird stets berücksichtigt, ob eine ausreichende Kinderbetreuung sichergestellt ist.
Weitere Informationen
Die gesetzlichen Grundlagen und Hintergründe zur neuen Leistung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.